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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Ebnat und dem Kunden, sofern nicht

schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss

Massgeblich ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Ebnat. Bis dahin gelten Angebote von Ebnat als freibleibend und es können Angaben zu Produkten und Dienstleistungen oder Preise jederzeit geändert werden.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto in Schweizer Franken ab Werk. Die Kosten für Transport und Mehrwertsteuer (MWST) sind nicht im Preis inbegriffen und werden zusätzlichin Rechnung gestellt. Die Mindestbestellmenge pro Artikel muss eingehalten werden. Es können nur ganze Verkaufseinheiten bestellt und geliefert werden. Bei Stückzahlen, welche nicht den gültigen Verkaufseinheiten entsprechen, wird die Stückzahl automatisch auf die nächste Verkaufseinheit aufgerundet.

4. Warenwert

Der Versand erfolgt ab CHF 500.- Warenwert franko. Für Sendungen unter CHF 500.- Warenwert fallen Versandkosten von CHF 20.- an. Der Mindestbestellwert beträgt CHF 200.-.

5. Retoursendungen

Rücksendungen sind nur innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware möglich. Die Rücksendung gelieferter Ware kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Ebnat erfolgen. Für nicht gerechtfertigte Umtriebe werden 20% vom Nettobetrag verrechnet.

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind spätestens innert 30 Tagen ab Fakturadatum ohne Abzug zu bezahlen. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet zusätzlich einen Verzugszins in Höhe von 9% des Nettobetrages. Bei Zahlungsverzug ist Ebnat zudem berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen, von Vorleistungen des Kunden abhängig zu machen oder auf weitere Leistungen zu verzichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.

7. Lieferung und Abnahme

Liefertermine und -fristen werden auf eine Woche genau angegeben. Ereignisse höherer Gewalt entbinden Ebnat von der Lieferverpflichtung. Teillieferungen sind zulässig. Nutzen und Gefahr gehen mit der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug ist Ebnat unbeschadet ihrer Forderungen berechtigt, die Ware nach Ablauf von 90 Tagen auf Kosten des Kunden zu entsorgen.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Ebnat. Verkauft der Kunde die Ware, bevor er Eigentum daran erworben hat, so tritt er hiermit seine Ansprüche gegenüber dem Käufer im Umfang der offenen Forderungen an Ebnat ab. Sonderwerkzeuge aller Art, Entwürfe und Klischees werden dem Kunden anteilig berechnet und verbleiben im Eigentum von Ebnat.

9. Spezialanfertigungen

Werden nach dem effektiven Arbeits- und Materialaufwand berechnet und können nicht zurückgenommen werden. Muster für Offerten werden grundsätzlich verrechnet. Bei späterem Auftrag wird der entsprechende Betrag gutgeschrieben. Aus produktionstechnischen Gründen sind Stückzahlabweichungen bis max. 10% möglich und müssen akzeptiert werden. Liefertermine auf Anfrage. 10. Garantie und Haftung Ebnat leistet Garantie nach Massgabe der Qualitätsvereinbarungen. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt umgehend zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen mitzuteilen. Der Beanstandung ist ein Warenmuster beizulegen. Gegen Rückerstattung der mangelhaften Ware leistet Ebnat bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge während der Garantiefrist von sechs Monaten nach eigener Wahl entweder fehlerfreien Ersatz oder vergütet den Minderwert. Darüber hinaus ist die Haftung von Ebnat - aus welchem Rechtsgrund auch immer - auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und betragsmässig auf den Warenwert des Auftrags beschränkt.

11. Verantwortung des Kunden

Der Kunde trägt die Verantwortung für das von ihm gelieferte Daten- und Filmmaterial, die Einhaltung der gesetzlichen Deklarationspflichten und die Wahrung der Schutzrechte Dritter. Der Kunde erteilt das Gut zum Druck. Spätere Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

12. Schutzrechte

Der Kunde und Ebnat sichern sich gegenseitig die Einhaltung der gewerblichen Schutzrechte (Urheber-, Design-,Marken-, Patentrechte, etc.) zu. Die Rechte an Entwürfen, Zeichnungen, Mustern und dergleichen verbleiben daher ausschliesslich beim jeweiligen Rechtsinhaber. Verletzt der Kunde Schutzrechte Dritter, so ist Ebnat ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und der Kunde verpflichtet sich, Ebnat schad- und klaglos zu halten.

13. Weitere Bestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen (einschliesslich dieser Klausel) bedürfen der Schriftform. Allenfalls ungültige Klauseln berühren die Gültigkeit der weiteren Bedingungen nicht und sind durch rechtsgültige Klauseln zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Klauseln am nächsten kommen.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist CH-9642 Ebnat-Kappel. Ebnat behält sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Sitz oder an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen

*gültig ab 01.01.2025

*Mit dem aktuellen Katalog 2025 verlieren alle früheren Preislisten und Kataloge ihre Gültigkeit. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Preis- und Produkteänderungen vorbehalten!

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ebnat AG (AEB)

1. Geltung der AEB

1.1 Diese allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Ebnat AG. Lieferbedingungen des Lieferanten in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit widersprochen; vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Annahme derartiger Bedingungen.

1.2 Durch die Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, in der auf diesen „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ hingewiesen wird, werden diese Vertragsinhalt. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschliessliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

2. Bestellung und Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt worden sind. Jede Bestellung muss vom Lieferanten innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die mit der Bestellung übereinstimmen Auftragsbestätigung eingetroffen ist.

2.2 Änderungen an Lieferungen und Leistungen können verlangt werden, soweit deren Gesamtcharakter unberührt bleibt und die Änderungen für den Lieferanten zumutbar sind. Die diesbezüglichen Mehr- oder Minderkosten sowie erforderliche Anpassungen der Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Lieferanten werden für nachgewiesene Aufwendungen entschädigt, die vor Bestellungsänderung anfallen und durch diese nutzlos werden. Keinerlei Entschädigungen werden entrichtet für entgangene Gewinne des Lieferanten, die ihm durch Änderung an Lieferungen und Leistungen entstehen. Folgende Punkte müssen auf der Auftragsbestätigung ersichtlich sein:

Bestellnummer, Artikelnummer Ebnat, Bezeichnung, Menge, Preis, Liefertermin, Lieferadresse, Lieferkonditionen, Zolltarifnummer, Ursprung.

3. Preise

3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die festgelegten Preise als Festpreise. Sie schliessen sämtliche vereinbarten Leistungen mit ein und gelten unabhängig vom Erfüllungsort. Sie umfassen Verpackungs- und Frachtkosten sowie Steuern und Abgaben ohne MwSt.

3.2 Ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Bestellers werden keine Vergütungen für die Ausarbeitung von Offerten und für die Lieferung von zugehörigen Konstruktionsunterlagen, Muster und Vorrichtungen geschuldet.

3.3 Preisänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorgängigen gegenseitigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

3.4 Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt ordnungsgemässer Lieferung sowie preislicher Richtigkeit. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist der Besteller berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.

4. Liefertermin und Verspätungsfolgen

4.1 Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum am Erfüllungsort fällig. Bei verspäteter Lieferung, die durch den Lieferanten verursacht wird, sind zusätzliche Transportkosten, Mehrkosten, Beschleunigungskosten und allenfalls aus verspäteter Lieferung resultierende finanzielle Folgen oder Einbussen durch den Lieferanten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt durch den Besteller gemäss Ziffer 7.

4.2 Ist für den Fall verspäteter Lieferungen eine Konventionalstrafe verabredet worden, so beträgt diese 3% pro fünf Arbeitstage Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 20% des Preises der verspäteten Lieferung. Ist der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug, so berechnen sich die Ansätze der Konventionalstrafe auf dem Preis der gesamten vom Lieferanten zu erbringenden Leistung, deren Verwendung durch den Verzug der Teillieferung beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz.

4.3 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, vom Besteller zu erbringen Leistung nur berufen, wenn er diese rechtzeitig und schriftlich verlangt hat.

4.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen abweichend zum bestätigten Liefertermin sind nur nach vorgängiger Vereinbarung zulässig.

4.5 Wird die vereinbarte Liefermenge um mehr als 10% überschritten, ist der Besteller berechtigt, die überlieferte Menge und Kosten des Lieferanten an diesen zu retournieren.

5. Transport, Gefahrtragung, Versicherung und Verpackung

5.1 Besondere Transportarten und-wege sind zu vereinbaren. Soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, erfolgen die Lieferungen DDP CH-9642 Ebnat-Kappel (Incoterms 2010).

5.2 Der Gefahrenübergang erfolgt nach Ablieferung am Erfüllungsort an eine empfangsberechtige Person des Bestellers.

5.3 Sofern eine Transportversicherung abgeschlossen werden soll, ist dies vorgängig zu vereinbaren.

5.4 Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für sachgemässe Verpackung. Ein auf unzureichende oder ungeeignete Verpackung zurückzuführender Sachschaden an den Transportgütern sowie dem Besteller daraus resultierende finanzielle Folgen, Einbussen oder Mehrkosten, gehen vollumfänglich zu Lasten des Lieferanten. Die Verpackungen sind mit Artikelnummer des Besteller und Menge zu bezeichnen. Auf die Wahrung spezieller Sorgfalt bei der Entfernung von Hilfskonstruktionen u.ä. hat der Lieferant aufmerksam zu machen.

5.5 Auf allen Papieren (Lieferpapiere, Rechnung, ect.) muss die Artikelnummer und Bestellnummer des Bestellers sowie die Chargennummer aufgeführt werden.

5.6 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch dann nach Ablieferung am Erfüllungsort, wenn der Transport durch den Besteller vorgenommen oder organisiert wird.

5.7 Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware, deren Bestandteile und deren Verpackung den behördlichen Vorschriften und Sicherheitsnormen am Erfüllungsort entsprechen.

5.8 Die Ware ist, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, auf Euro-Paletten (Bauart gemäss UIC-Norm 435-2) anzuliefern. Diese werden in Rechnung gestellt, ausser es ist Zug um Zug vor Ort abgemacht. Dann müssen die Europaletten tauschfähig sein gemäss EPAL-Kriterien.

5.9 Der LKW Fahrer muss die Lieferung selbständig vom LKW entladen.

6. Garantie und Qualität

6.1 Der Lieferant garantiert als Spezialist, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass der Liefergegenstand die zugesicherten Eigenschaft hatten und den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die dazu geeigneten Qualitätskontrollen dauerhaft vorzunehmen. Der Liefergegenstand muss den gesetzlichen Vorschrift am Erfüllungsort entsprechen. Der Lieferant händigt dem Besteller auf Verlangen Kopien der Prüfprotokolle aus.

6.2 Die Garantiezeit dauert mindestens 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes.

6.3 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Besteller nicht verpflichtet, die Ware des Lieferanten bei Erhalt auch nur stichprobenweise auf Mängel zu prüfen. Mängel können während der gesamten Garantiefrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder nach dem Weiterverkauf gerügt werden.

6.4 Zeigt sich während der Garantiezeit, dass der Liefergegenstand mangelhaft ist (vgl. Ziff. 6.1), ist der Besteller berechtigt, die Behebung des Mangels an Ort und Stelle auf Kosten des Lieferanten oder die mängelfreie Nachlieferung zu verlangen. In dringenden Fällen ist der Besteller berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selber zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wenn der Lieferant trotz angemessener Nachfrist - sofern diese nicht von vornherein nutzlos ist - die verlangt Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht gehörig vornimmt, ist der Besteller berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen, bzw. Ersatz zu beschaffen.

6.5 Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für die eigenen Leistungen.

6.6 Der Lieferant leistet für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen in gleichem Umfang Gewähr wie für Erstlieferungen.

6.7 Qualitäts- und technische Änderungen gegenüber den Angaben und früheren Lieferungen sind dem Besteller unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Sie berechtigen zum Rücktritt von der Bestellung.

7. Ebnat AG Verhaltenskodex

7.1 Alle an den Besteller gelieferten Produkte müssen im Einklang mit den Kriterien des Ebnat AG Verhaltenskodex hergestellt werden. Die Kriterien des Ebnat AG Verhaltenskodex können unter folgendem Link aufgerufen werden:

Verhaltenskodex

Der Besteller behält sich gegenüber dem Lieferunternehmen das Recht vor, bei einer nachweislichen Nichteinhaltung von Kriterien die laufende Produktion einstellen zu lassen, entsprechende Verträge zu kündigen, zukünftige Bestellungen zu stornieren und/oder die Geschäftsbeziehungen zu dem gegen den Verhaltenskodex verstossenden Lieferunternehmen abzubrechen.

8. Rücktritt

8.1 Ist der Lieferant bezüglich der Lieferung oder der Garantiearbeiten gemäss Ziffer 6.3 in Verzug und auch eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten, ohne dass für den Besteller Kosten entstehen.

8.2 Zeigt sich schon vor Fälligkeit der Lieferung, dass sich der Lieferant derart im Rückstand befindet, dass er selbst nicht binnen einer angemessen Nachfrist liefern kann, so kann der Besteller ebenso vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten, ohne dass für den Besteller Kosten entstehen.

8.3 Rücktrittsmöglichkeiten bestehen ferner, falls sich im Laufe der Herstellung bestimmt voraussehen lässt, dass der Liefergegenstand nicht tauglich sein wird.

8.4 Vorbereiten bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz.

9. Produktehaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

9.1 Ist der Lieferant für den durch ein mangel- und/oder fehlerhaftes Produkt eingetragenen Produkteschaden verantwortlich oder mitverantwortlich, behält sich der Besteller vor, vollumfänglich oder in angemessenen Umfang, Rückgriff auf den Lieferanten zu nehmen. Kann der Produkteschaden zweifelsfrei auf das mangel- und/oder fehlerhafte Produkt des Lieferanten zurückgeführt werden, verpflichtet er sich, den Besteller von Schadenansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen. Diese Regressansprüche des Bestellers unterliegen den gleichen Verjährungsfristen wie die Ansprüche des Dritten aus Produktehaftlicht gegenüber dem Besteller.

9.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen wird der Besteller den Lieferanten- soweit möglich und zumutbar – unterrichten und letzterem Gelegenheit zu Stellungnahme geben.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich eine Produktehaftpflicht-Versicherung mit einer Garantiesumme von mindestens CHF 5 Million pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Besteller behält sich jeder das Recht vor, ein entsprechendes Versicherungszertifikat vom Lieferanten anzufordern.

9.4 Dem Lieferanten können bei fehlerhaften Lieferungen nebst den Kosten des fehlerhaften Materials auch die mit der fehlerhaften Lieferung verbundenen administrativen Aufwände verrechnet werden.

10. Rechtsgewährleistung

10.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Gegenstände Schutzrechte Dritter (Patente, Muster, Modelle, Marken, usw.) nicht verletzt werden. Andernfalls hält er den Besteller voll schadlos.

11. Geistiges Eigentum an Unterlagen und Geheimhaltung

11.1 Alle Rechte an Unterlagen (Zeichnungen, ect.) und den darin dargestellten Gegenständen, die der Besteller dem Lieferanten im Rahmen eines Lieferverhältnisses übergibt, bleiben dem Besteller. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen zu anderen Zwecken zu verwenden, als für die Herstellung und Lieferung des Liefergegenstandes an den Besteller. Insbesondere ist er nicht berechtigt, sie für Drittaufträge zu verwenden, zu veröffentlichen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind dem Besteller alle Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.

11.2 Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.

11.3 Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten werden vom Besteller vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. des Unterlieferanten.

11.4 Bei Sonderfertigungen sind dem Besteller vor Beginn der Fertigung vom Lieferanten Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Verbindlich sind die Angaben auf Zeichnungen; Musterteile dienen lediglich zu Erläuterung. Die Genehmigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Produktverantwortung, insbesondere für Entwicklung, Konstruktion und Herstellung. Die definitiven Ausführungspläne, Unterhalts- und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten sind dem Besteller vom Lieferanten bei Ablieferung ohne zusätzliche Entschädigung auszuhändigen.

12. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

12.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 30 Tagen. Die Frist beginnt mit Rechnungseingang oder falls der Wareneingang nach dem Rechnungseingang ist, mit dem Wareneingangsdatum.

12.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist der Lieferant nicht berechtig, seine Forderungen gegen den Besteller ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

13. Höhere Gewalt

13.1 Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse „höherer Gewalt“ bedingte Nichterfüllung der Vertragspflichten. Unter „höhere Gewalt“ sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und objektiv unabwendbare Zustände zu verstehen.

13.2 Der Vertragspartner, der sich auf Gründe „höhere Gewalt“ beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Wird diese Benachrichtigung unterlassen oder erfolgt sie verspätet, haftet die betroffene Partei gegenüber dem Vertragspartner für die daraus zusätzlich entstanden Mehrkosten und finanziellen Folgen.

13.3 Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller eine beglaubigte Bestätigung über die Umstände abzugeben, die er als höhere Gewalt verstanden haben will.

14. Datenschutz

14.1 Im Rahmen der Abwicklung der Bestellung ist der Besteller berechtigt, personenbezogene Daten zu bearbeiten. Der Lieferant ist insbesondere damit einverstanden, dass der Besteller zum Zwecke der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten bekannt geben kann. Der Lieferant sorgt durch geeignete Vorkehrungen für die Sicherstellung des Datenschutzes.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Anwendbar ist Schweizer Recht.

15.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der vom Besteller benannte Bestimmungsort, sofern nichts anderes vereinbart wird, CH-9642-Ebnat-Kappel. Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen.

15.3 Das Kollisionsrecht sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

*07.08.2018 Ebnat AG, 9642 Ebnat-Kappel